Satzung

Vereinssatzung Stand: Februar 2023

§ 1

NAME UND SITZ

Der am 08. April 1986 gegründete Verein führt den Namen „Schachfreunde Buxtehude“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

Sitz und Gerichtsstand ist Buxtehude.

§ 2

ZWECK

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch           

  • a) Lehre und Pflege des Schachspiels
  • b) Vertretung seiner Mitglieder in schachsportlichen Belangen gegenüber Behörden, Organisationen oder Privatpersonen.

Der Verein gibt den Freunden des königlichen Spiels Gelegenheit zu Übung und Fortbildung im Schach. Er führt Wettkämpfe und Turniere durch und fördert gegebenenfalls die Teilnahme seiner Mitglieder an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen anderer Vereine oder Gruppen. Er ist bemüht, Jugendliche für den Schachsport zu interessieren und neue Freunde dieses Spiels zu gewinnen. Die Öffentlichkeit wird gegebenenfalls über interessante schachliche Dinge und Begebenheiten informiert.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Andere als satzungsmäßige Zwecke und Ziele werden nicht verfolgt.

§ 3

GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5

JUGENDLICHE

Als jugendliche Mitglieder gelten alle Vereinsangehörigen unter 21 Jahren. Zu ihrer Betreuung wählt die Jahreshauptversammlung einen Jugendwart.

§ 6

RECHTE DER MITGLIEDER

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

      a) alle Vereinseinrichtungen innerhalb der satzungsgebundenen Zwecke für sich in                Anspruch zu nehmen;

     b) in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben;

     c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

     d) nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entsprechend               der Ehrenordnung  geehrt zu werden.

§ 7

PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet

      a) die Satzung des Vereins zu befolgen;

      b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

      c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten;

      d) an allen Turnieren und Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren                      Teilnahme sie sich verpflichtet haben;

      e) das Vereinsinventar pfleglich zu behandeln.

§ 8

EHRENMITGLIEDER

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

     a) Mitglieder, die dem Verein mehr als 20 Jahre angehört und sich um den Verein               besonders verdient gemacht haben;

     b) Personen, die sich um die Förderung des Schachsports besonders verdient                     gemacht haben.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 9

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tode. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 4 Wochen vor Quartalsschluss schriftlich beim Vorstand sein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

      a) mit der Zahlung seines Monatsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als              sechs Monate rückständig bleibt;

     b) sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder den Zwecken des                 Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwidergehandelt hat oder das Ansehen des               Vereins vorsätzlich schädigt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in einer geheimen Abstimmung. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. 

§ 10

STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder.

Wählbar sind alle Mitglieder, mit der Einschränkung, dass der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Kassenwart volljährig sein müssen.

§ 11

BEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Der Beitrag ist monatlich im Voraus fällig. Er ist eine Bringschuld und an den Kassenwart zu entrichten.

§ 12

KASSENPRÜFUNG

Die Jahresrechnung des Vereins wird von 2 Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit und unangemeldet zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.

§ 13

ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung

     b) der geschäftsführende Vorstand

     c) der Gesamtvorstand

§ 14

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte entgegen und beschließt über:

     a) Wahl des Vorstandes

     b) Wahl der Kassenprüfer

     c) Entlastung des Kassenwartes

     d) Entlastung des Gesamtvorstandes

     e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

     f) Satzungsänderungen

     g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

     h) vorliegende Anträge

     i) Auflösung des Vereins

Abstimmungen geschehen öffentlich durch Handaufheben; auf Antrag schriftlich.

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden in den durch die Satzung bestimmten Fällen, auf Vorstandsbeschluss oder dann einzuberufen, wenn dies mindestens 5 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 15

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Kassenwartes und der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über Anträge

Anträge für die Jahreshauptversammlung sind rechtzeitig, spätestens bis zum 10. Januar, schriftlich beim Vorstand einzureichen. Es können aber auch grundsätzlich Anträge während der Versammlung gestellt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die die Beschlüsse zu enthalten hat, zu fertigen. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden.

§ 16

GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

     a) 1. Vorsitzender

     b) stellvertretender Vorsitzender

     c) Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet und regelt alle Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes gehören. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet sich, von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Dabei spielt die Anzahl der vertretenen Ämter keine Rolle. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, die Beschlüsse sofort auszuführen, bzw. ausführen zu lassen.

§ 17

GESAMTVORSTAND

Zum Gesamtvorstand gehören:

  1. 1. Vorsitzender
  2. stellvertretender Vorsitzender
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer
  5. Turnierleiter (Schachwart)
  6. Jugendwart
  7. Pressewart

Es können mehrere Vorstandsämter in einer Person vereinigt sein. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart dürfen nicht eine Person sein. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

     a) Prüfung und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens;

     b) Vorbereitung und Prüfung von Anträgen für die Mitgliederversammlung;

     c) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

     d) Vorbereitung von Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene                                   Vorstandsmitglieder;

     e) Beschlussfassung über sonstige und bedeutsame Angelegenheiten, soweit die               Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist;

     f) der Gesamtvorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und der Schachspiel-,Turnier- und Wettkampfregeln.

Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar im Wechsel bei geraden Jahreszahlen Nummer 1, 4, 6, 7, bei ungeraden Jahreszahlen Nummer 2, 3 und 5.

§ 18

KASSENWESEN

Die Kassengeschäfte führt der Kassenwart. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Das Kassenbuch ist jährlich abzuschließen. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart Rechnung zu legen. Hierzu erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht.

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 19

SCHACHVERANSTALTUNGEN

Dem Turnierleiter (Schachwart) obliegt die technische Durchführung aller schachsportlichen Veranstaltungen. Seine Anweisungen und Entscheidungen sind bei allen schachsportlichen Veranstaltungen – einschließlich der Übungsabende – für alle Mitglieder und Schachspieler innerhalb des Vereins verbindlich, soweit Turnierordnungen oder Vorstandsbeschlüsse nichts anderes besagen. Über Turnierordnungen beschließt der Vorstand.

§ 20

SONDERVERANSTALTUNGEN

Zur Erledigung besonderer Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung oder den Gesamtvorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.

§ 21

SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen können auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn die Satzungsänderung auf der Tagesordnung gestanden hat.

§ 22

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

     – der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

     – von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Erscheinen zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 50% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 23

VEREINSVERMÖGEN

Überschüsse der Vereinskasse sowie sonstige vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports, insbesondere für Menschen mit Behinderung, zu verwenden hat.

Sollte es zu einer Fusion oder Gründung eines neuen Vereins kommen, bleibt das Vereinsvermögen im Besitz des neuen Vereins.

§ 24

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Organe wählen und beschließen – soweit vorstehend nichts anderes gesagt ist – grundsätzlich in offener Abstimmung. Beschlüsse werden grundsätzlich – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die in der Niederschrift der Mitgliederversammlung enthaltenen Beschlüsse sind auf der nächstfolgenden Versammlung zu verlesen.

§ 25

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 08. April 1986 in Kraft.

Die Satzung der „Schachfreunde Buxtehude“ wurde heute von den zeichnenden Gründungsmitgliedern verabschiedet.

1. Ralf Schöngart
2. Hans-Jürgen Fabig
3. Sönke Stankuweit
4. Jürgen Domagalski
5. Gerhard Schultz
6. Christian Bubert
7. Werner Haase
8. Stefan Lehmkuhl
9. Michael Römmich
10. Frank Schildt
11. Rinald Schneider
12. Arne Schöler
13. Matthias Schulz
14. Jochen Steinbrenner
15. Jörg Supplieth
16. Peter Thüne

Buxtehude, den 08. April 1986

Eingetragen in das Vereinsregister – VR 472

            am 10. September 1986.

            Amtsgericht Buxtehude

            Seemann, Justizangestellte

            als Urkundsbeamter der Geschäfts-

            stelle des Amtsgerichts